Die außergerichtliche Mediation
Von Alters her lassen sich in freiheitlich strukturierten Gesellschaften Bemühungen urkundlich nachweisen oder sonst wie belegen, die Konfliktbeendigung, – schlichtung, -lösung oder -bereinigung durch Einrichtungen zu bewirken, die anstelle der staatlichen Gerichte treten.
Diese früher im kaufmännischen oder maritimen Verkehr häufig als Arbitrage bezeichneten Stellen werden heute von öffentlich-rechtlichen Kammern, Vereinigungen oder Verbänden unter den Überschriften: Schiedsstelle, Schlichtungskommission etc. zur Nutzung auf freiwilliger oder satzungsgebundener Basis angeboten.
Trotz dieser außergerichtlichen Angebote ist der Staat mit seiner Gerichtsorganisation maßgeblicher Kurator des Streits geblieben. Die primäre Aufgabe der Gerichte besteht – und dies wurde durch die letzte Reform der Zivilprozessordnung im Jahr 2002 noch bekräftigt – darin, Streit zu schlichten (Vergleich).
Die schlichtende Richtertätigkeit, also die Beendigung des vor Gericht ausgetragenen Streits durch Vergleich, wird von den Parteien trotz der formalen Beendigung des Verfahrens oft nicht als befriedigende und zukunftsträchtige Bereinigung des zugrunde liegenden Konflikts gesehen.
Dieser Aspekt und die Tatsache, dass es auch mit den bestehenden außergerichtlichen Angeboten zur Streitbeilegung nicht gelungen ist, die staatliche Rolle als „Schlichter“ nachhaltig zu minimieren, hat dazu geführt, nach neuen Möglichkeiten zu suchen, wie Streit ohne Zuhilfenahme staatlicher Stellen bereinigt werden könnte.
Kosten der Mediation
- Die Kosten eines Mediationsverfahrens sind grundsätzlich von den Konfliktparteien gemeinsam zu tragen.
- Es gibt keine gesetzlichen Regelungen zur Vergütung des Mediators.
- In der Regel werden Stundensätze vereinbart, die zwischen den Parteien und dem Mediator auszuhandeln sind.
- Sofern es sich um einen Anwaltsmediator handelt, ist der § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) einschlägig. Hier wird ebenso auf Stundensätze orientiert.
Rolle des Mediators und der Parteien
- Der Mediator ist für die Durchführung des Verfahrens verantwortlich, trägt also die Prozessverantwortung.
- Er ist jedoch nicht für das Ergebnis verantwortlich.
- Der Mediator ist allparteilich und hat kein Interesse am Verfahrensausgang.
- Er besitzt das Vertrauen der Konfliktparteien und darf diese in einem späteren Verfahren zum Streitgegenstand weder vertreten noch beraten.
- Der Mediator hat ein Zeugnisverweigerungsrecht – sofern es sich um einen Anwaltsmediator handelt –; ansonsten haben die Parteien das Zeugnisverweigerungsrecht zu vereinbaren.
- Die Parteien entscheiden in alleiniger Verantwortung, ob sie ein Mediatonsverfahren durchführen wollen und behalten auch die Inhalts- und Ergebnisverantwortung des Verfahrens.
Prinzipien des Mediationsverfahrens
- Das Mediationsverfahren ist ein strukturiertes Verfahren, das eine systematische und gleichzeitig flexibel Konfliktbearbeitung ermöglicht.
- Durch die gezielte Anwendung bestimmter Instrumente und Methoden zur Kommunikationsförderung und Transparenz wird von den Parteien ein durch sie bestimmtes und für die Lösung ihres Konfliktes geeignetes Ergebnis vereinbart.
- Das Verfahren führt ein Mediator, der von beiden Parteien bestimmt und akzeptiert wird.
Charakteristika der Mediation
- Die Mediation ist ein nicht förmliches Verfahren, wie etwa die in der Zivil- oder Strafprozessordnung geregelten Verfahren.
- Es ist ein freiwilliges Verfahren, das nur durch ausdrückliche Zustimmung der beteiligten Konfliktpartner zu Stande kommt und dessen Ausgang ganz wesentlich durch die Parteien selbst bestimmt und von ihnen eigenverantwortlich wahrgenommen wird.
- Bei dieser durch einen Dritten, den Mediator unterstützenden Verhandlung hat der Vermittler, also der Mediator keine Entscheidungskompetenz.
- Das Verfahren unterliegt der Vertraulichkeit und wird durch die Informiertheit aller Beteiligten geprägt.
Vorteile der Mediation
- Durch das von den Parteien selbst und freiwillig gewählte Verfahren ist nicht nur der Ausgang des Verfahrens durch die Parteien maßgeblich bestimmt, sondern das Ergebnis ist auch sehr individuell und durch die tatsächlichen Interessen der Beteiligten geprägt.
- Das Mediationsverfahren ist daher auch zukunftsorientiert und erhält – jedenfalls bei positivem Ausgang in einer Auseinandersetzung zwischen Unternehmen – die Geschäftsbeziehung der Parteien. Die win-win-Lösungen sind möglich, weil die Konfliktpartner ein von ihnen selbst bestimmtes und damit gutes Ergebnis erreicht haben.
- Durch die Vertraulichkeit in der Mediation ist auch die notwendige Diskretion für einen geschützten Raum geschaffen, in dem mit Hilfe des Mediators schnell Ergebnisse erzielt werden können.
- Gerade weil keine verfahrensrechtlichen Vorschriften – wie etwa Zustellung, etc. – bestehen, werden Beginn und Verlauf des Mediationsverfahrens allein durch die Parteien und den Mediator bestimmt.
- Schließlich ist das Mediationsverfahren in aller Regel auch kostengünstiger als etwa eine gerichtliche Auseinandersetzung. Diese Betrachtung ist jedoch nur dann überzeugend, wenn nicht nur die Anwalts- und Gerichtskosten, sondern auch sogenannte weiche Kosten betrachtet werden. Allein die notwendige zeitliche Inanspruchnahme und die hiermit verbundenen Kosten für die Vorbereitung und Durchführung eines Gerichtsverfahrens sind erheblich. Die damit gebundene Arbeitszeit der Beteiligten für die Vorbereitung notwendiger Schriftsätze, die Wahrnehmung von Gerichtsterminen und die dadurch fehlende Zeit für andere notwendige Arbeiten im Unternehmen bedeuten eine erhebliche Kostenersparnis.
Betriebswirtschaftlich sinnvolle Lösung
Durch das Verfahren der Mediation soll der Streit nicht lediglich objektiv beendet werden – er soll durch eine Lösung die die Rechts- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Parteien deutlich mehr berücksichtigt als dies ein gerichtlicher Lösungsvorschlag kann, zukunftsfähig beigelegt werden.
Der entscheidende Punkt besteht darin, dass an die Stelle des noch so rechtlich profunden Fremdvorschlages das von den Parteien gemeinsam erarbeitete Ergebnis tritt; das Ergebnis ist das Ergebnis der Streitparteien.
Wie oft muss der Richter bei Durchsicht der Akte mutmaßen, dass der ihm vorgetragene und damit vor ihm auszutragende Streit nicht der eigentliche Grund für den Gang vor das Gericht ist. Diesen eigentlichen Streit herauszuarbeiten ist dem Richter, der in seinen Vorschlägen vor allem an die durch die Gesetze vorgegebene rechtliche Sicht gebunden ist, selten möglich.