Satzung des Vereins DIE MEDIATION M-V
vom 10. August 2004 mit Änderungen vom 23. August 2005, 12. März 2009, 21. April 2010 und vom 26.05.2016.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „DIE MEDIATION M-V“ und nach der Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e. V.“
- Der Sitz des Vereins ist in Rostock.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Jahr der Gründung gilt als Geschäftsjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Zweck des Vereins ist es, alternative Verfahren der zukunftsfähigen Konfliktbereinigung, insbesondere das Verfahren der gerichtlichen und außergerichtlichen Mediation in Mecklenburg-Vorpommern zu fördern.
- Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:
- die öffentliche Werbung und Verbreitung der gerichtlichen und außergerichtlichen Mediation als alternatives
- Schlichtungsverfahren, die Mitwirkung oder Organisation bei der Aus- und Fortbildung von Mediatoren,
- wissenschaftliche Untersuchungen und Veranstaltungen die Mediation betreffend
- die Gewinnung von vereinsunabhängigen Förderern der Mediation.
- die Schaffung von Organisationsrahmen die Mediation betreffend
- die Mitwirkung bei der Gesetzgebung und staatlichen Gestaltung der Mediation
- die Förderung der privat-/öffentlichrechtlichen unternehmensinternen Mediation
- die Beteiligung von anderen Einrichtungen und Korporationen der Mediation
- eine mögliche Verleihung eines Meditationspreises als Auszeichnung von Personen oder Institutionen, die sich um die Mediation, insbesondere in MV, besonders verdient gemacht haben.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Steuergesetze in ihrer jeweils gültigen Fassung; derzeit § 51 AO. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche volljährige Personen oder juristische Personen werden. Sie sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen; hierüber entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Die Gründer des Vereins sind Mitglieder.
- Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod oder bei juristischen Personen mit der Auflösung,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss.
- Der Austritt muss schriftlich erklärt werden.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung mit Gründen wird schriftlich mitgeteilt. Gegen die Ausschließung kann das Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen, Seine Mitgliedschaftsrechte ruhen in diesem Fall bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. Eine auch anteilige Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen findet nicht statt.
- Die Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht. Juristische Personen werden im Verein durch ein natürliches Mitglied ihrer Organe vertreten. Entsandte Untervertreter gelten als bevollmächtigt und stimmberechtigt.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
- a) die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
- b) die Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
- c) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
- d) die Wahl und die Abberufung der beiden Kassenprüfer,
- e) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
- f) die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausschluss eines Vereinsmitglieds,
- g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und
- h) die Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn dies 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Beifügung der Tagesordnung einberufen. Für den Beginn der Frist ist das Datum des Poststempels maßgebend. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift gerichtet war. Die Einladung kann auch in Textform per E-Mail erfolgen. Für den Beginn der Frist ist dann das Datum der E-Mail beim Absender maßgebend. Die E-Mail gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte, dem Verein bekannte E-Mail-Adresse des Empfängers gerichtet war.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung, maßgeblich ist der Poststempel des Absendetags bzw. das Datum der E-Mail beim Absender, schriftlich oder in Textform per E-Mail die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen verlangen. In der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen zugelassen werden.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied erschienen, bestimmen die anwesenden Mitglieder für diese Versammlung einen Vorsitzenden und einen Schriftführer. In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung nur über die Abberufung des Vorstands entscheiden und einen vorläufigen Vorstand berufen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß geladen wurde.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Für Satzungsänderungen, die Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine drei Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Die Abstimmung erfolgt geheim, wenn dies ein Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Vorstand
- Zum Vorstand (§ 26 Abs. 2 BGB) gehören:
- der Vorsitzende,
- bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden
- der Schatzmeister und
- der Schriftführer.
Die Mitglieder des Vorstandes sind einzelvertretungsberechtigt Sie vertreten den Vorsitzenden im Innenverhältnis in der genannten Reihenfolge. Die Vertretungsreihenfolge der drei stellvertretenden Vorsitzenden legt der Vorsitzende durch gesonderte Erklärung fest.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
- Die Beschlüsse werden protokolliert. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt er bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zur Neuwahl aus den verbleibenden Personen. Der Vorstand kann sich durch Kooptation ergänzen. - Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz der Mitgliederversammlung zugewiesen sind und erledigt alle Verwaltungsaufgaben. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Dem Vorstand können nur Vereinsmitglieder oder natürliche Personen angehören, die von einem Vereinsmitglied dazu bestimmt wurden. Entsenden korporative Vereinsmitglieder mehrere natürliche Personen, so haben diese doch nur eine Stimme, die einheitlich abgegeben werden muss.
- Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes ehemalige Vorsitzende zu Ehrenvorsitzende berufen. Ehrenvorsitzende haben in allen Gremien des Vereins ein Anwesenheitsrecht, jedoch kein Stimmrecht.
§ 8 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 9 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit ¾-Stimmenmehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- Im Falle der Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern, welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.