Mediatorenordnung

Stand: 23. August 2005 mit Änderungen vom 21.04.2010 und 26.05.2016.

§ 1 Zielsetzung

Mediation als Methode der außergerichtlichen Streitbeilegung gewinnt an praktischer Bedeutung. Zweck des Vereines DIE MEDIATION M-V e.V. ist es, die Mediation zu fördern. Zu diesem Zweck unterhält und veröffentlicht der Verein eine Liste qualifizierter Mediatoren. In dieser Mediatorenordnung sind die Voraussetzungen zur Aufnahme in diese Liste, das Aufnahmeverfahren und besondere Verpflichtungen der gelisteten Mediatoren geregelt.

§ 2 Liste der Mediatoren

(1) Der Verein DIE MEDIATION M-V führt eine Liste der Mediatoren. Die Liste enthält folgende Angaben:

  • Vor- und Familiennamen
  • Geburtsjahr
  • Bezeichnung des sonstigen Berufes des Mediators
  • Arbeitsanschrift des Mediators einschließlich Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail- Anschrift
  • abgeschlossene Hochschulausbildung und akademischer GradSofern der Mediator Schwerpunktbereiche seine Tätigkeit und Sprachkenntnisse angibt, können auch diese in der Liste aufgeführt werden.

(2) Die Liste der Mediatoren ist in geeigneter Weise bekannt zu machen. Die Eintragung ist kostenpflichtig. Über die Erhebung und Höhe der Kosten entscheidet der Vorstand.

§ 3 Voraussetzungen für die Eintragung

(1) In die Liste der Mediatoren kann eingetragen werden, wer nachweist, dass

  1. er fachlich qualifiziert ist,
  2. keine Zweifel an seiner persönlichen Eignung vorliegen,
  3. er eine angemessene Haftpflichtversicherung, die die Mediationstätigkeit erfasst, abgeschlossen hat.

(2) Fachlich qualifiziert ist, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung hat sowie aufgrund einer entsprechenden Ausbildung über Kenntnisse und Fertigkeiten der Mediation verfügt und mit den rechtlichen und psychosozialen Grundlagen vertraut ist. Die Ausbildung umfasst mindestens 90 Unterrichtsstunden a‘ 45 Minuten und ist aufgegliedert in einen theoretischen und anwendungsorientierten Teil.

(3) Der theoretische Teil der Ausbildung hat insbesondere zu umfassen:

  1. eine Einführung in die Problemgeschichte und Entwicklung der Mediation, einschließlich deren Grundannahmen und Leitbilder,
  2. Verfahrensablauf, Methoden und Phasen der Mediation unter besonderer Berücksichtigung verhandlungs- und lösungsorientierter Ansätze,
  3. Grundlagen der Kommunikation, insbesondere der Kommunikations-, Frage- und Verhandlungstechniken, der Gesprächsführung und Moderation unter besonderer Berücksichtigung von Konfliktsituationen,
  4. Konfliktanalysen,
  5. Anwendungsgebiete der Mediation,
  6. Persönlichkeitstheorien und psychosoziale Interventionsformen,
  7. ethische Fragen der Mediation, insbesondere der Position des Mediators,
  8. rechtliche, insbesondere zivilrechtliche, Fragen der Mediation sowie Rechtsfragen von Konflikten, die für eine Mediation besonders in Betracht kommen,

(4) Der anwendungsorientierte Teil der Ausbildung hat insbesondere zu umfassen:

  1. Einzelselbsterfahrung und Praxisseminare zur Übung in Techniken der Mediation unter Anwendung von Rollenspielen, Simulation und Reflexion,
  2. Gruppenarbeit,
  3. Fallarbeit und begleitende Teilnahme an der Praxissupervision im Bereich der Mediation.

(5) Persönlich geeignet ist, wer in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und die Gewähr für die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten aus dieser Mediatorenordnung bietet. Ein Mediator, der in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht, kann in die Liste der Mediatoren eingetragen werden, wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind und er zusätzlich nachweist, dass er seine Mediatorentätigkeit persönlich ausüben kann und dass er hierbei keinen fachlichen Weisungen unterliegt.

§ 4 Antrag auf Eintragung

Das Verfahren auf Eintragung in die Liste der Mediatoren wird aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers an den Verein eingeleitet. Der Antrag hat die Angaben gem. § 2 zu enthalten. Die Voraussetzungen gem. § 3 sind durch entsprechende Urkunden nachzuweisen. Dem Antrag ist ein ausführlicher Lebenslauf mit Lichtbild und ein Auszug aus dem Bundeszentralregister, nicht älter als 3 Monate, beizufügen.

§ 5 Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen

Über die Eintragung entscheidet der Vorstand nach Prüfung. Im Rahmen der Prüfung kann sich dieser Referenzen einholen, vom Bewerber erforderliche Unterlagen vorlegen lassen, Stellungnahmen fachkundiger Dritter einholen, ein persönliches Gespräch mit dem Bewerber führen sowie weitere Erkenntnisquellen nutzen.

§ 6 Eintragung in die Liste

(1) Die Eintragung in die Liste der Mediatoren erfolgt für die Dauer von zunächst 2 Jahren. Verlängerungen erfolgen sodann für jeweils 3 Jahre.

(2) Der Mediator hat spätestens 3 Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer schriftlich die Aufrechterhaltung der Eintragung zu beantragen. Er bleibt bis zur Entscheidung über den fristgerecht gestellten Antrag in die Liste eingetragen. Im Antrag auf Aufrechterhaltung der Eintragung hat der Mediator seine Fortbildung zu dokumentieren. Die Eintragung ist aufrechtzuerhalten, wenn er seine Fortbildungspflicht nach dem Mediationsgesetz erfüllt und dies versichert oder eine Fortbildung gemäß einer Verordnung nach § 6 dieses Gesetzes erfüllt und nachgewiesen hat . I. Ü. dürfen die Voraussetzungen gem. § 7 nicht vorliegen.

§ 7 Streichung von der Liste

Der Mediator ist aus der Liste der Mediatoren zu streichen, wenn die Voraussetzungen gem. § 3 (Voraussetzungen der Eintragung) weggefallen sind. Über die Streichung entscheidet der Vorstand. Der Mediator ist vorab zu hören. Dies gilt ebenso, wenn er seinen Pflichten nach dieser Ordnung nicht nachgekommen ist.

§ 8 Allgemeine Rechte und Pflichten des eingetragenen Mediators

(1) Wer in die Liste der Mediatoren eingetragen ist, darf die Bezeichnung „eingetragener Mediator DIE MEDIATION M-V“ führen.

(2) Für die allgemeinen Pflichten des Mediators, seine Verschwiegenheitspflicht und seine Pflichten gegenüber den Parteien gilt das Mediationsgesetz.

(3) Der Mediator hat von ihm geleitete Mediationen aktenmäßig zu dokumentieren und seine Aufzeichnungen 10 Jahre nach Beendigung der Mediation zu verwahren.

(4) Der Mediator ist verpflichtet, kostenlose Informationsgespräche i.S.d. § 135 FamFG anzubieten und auf Nachfrage durchzuführen, sofern er als Schwerpunktbereich seiner Tätigkeit die Familienmediation angegeben hat.

§ 9 Anzeigepflichten

Der Mediator hat dem Verein DIE MEDIATION M-V unverzüglich anzuzeigen:

    1. die Änderung seiner Arbeitsanschrift als Mediator und die Änderung seines Wohnsitzes
    2. die Änderung seiner oder die Aufnahme einer weiteren beruflichen und gewerblichen Tätigkeit, insbesondere den Eintritt in ein Arbeits- und Dienstverhältnis
    3. die voraussichtlich länger als 3 Monate dauernde Verhinderung an der Ausübung seiner Tätigkeit als Mediator
    4. Erteilung der Vermögensauskunft gemäß § 802 c ZPO oder den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Vermögensauskunft
    5. die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder das Vermögen einer Gesellschaft, deren Vorstand, Geschäftsführer oder Gesellschafter er ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens und die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse
    6. den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, die Erhebung der öffentlichen Klage und den Ausgang des Verfahrens in Strafsachen, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung der Mediatorentätigkeit zu beachten sind oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der persönlichen Eignung oder der Sachkunde des Mediators hervorheben
    7. die Gründung von beruflichen Zusammenschlüssen oder den Eintritt in einen solchen Zusammenschluss
    8. die Kündigung der Haftpflichtversicherung gem. § 3 Abs. 1 Ziffer 4.

§ 10 Auskunftspflichten, Überlassung von Unterlagen

Der Mediator hat auf Verlangen des Vereins DIE MEDIATION M-V die zur Kontrolle seiner Tätigkeit und Einhaltung seiner Pflichten erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte innerhalb der gesetzten Frist und unentgeltlich zu erteilen und angeforderte Unterlagen vorzulegen. § 9 bleibt unberührt. Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

§ 11 Gleichstellung

Soweit in dieser Verfahrensordnung die Bezeichnung „Mediator“ Verwendung findet, ist die handelnde Person in ihrer Funktion gemeint.

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 26.05.2016